Wir verbinden Spiel & Sicherheit, Arbeit & Spaß, Service & Freude.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

 

1. Allgemeines

Allen Angeboten, Geschäftsabschlüssen, Lieferungen und Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Hesse Spielgeräte GmbH & Co. KG, Stadtoldendorf zugrunde. Sie gelten als vertraglich vereinbart, wenn der Auftraggeber diesen nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere Ausschreibungen nach der VOL, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich in Textform anerkannt werden, wird ausdrücklich widersprochen und haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch, wenn den Bedingungen nicht ausdrücklich von uns widersprochen worden ist.

 

2. Angebote und Preise

Unsere Angebote sind generell freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht extra als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine gesonderte Annahmefrist enthalten. Sämtliche Kataloge, Prospekte, Zeichnungen und Angebotsausarbeitungen bleiben Eigentum der Ing. Karl Hesse Spielgeräte GmbH & Co. KG und die Nutzung oder Weiterleitung an unberechtigte Dritte ist ausdrücklich untersagt.

 

Alle Vereinbarungen werden erst mit der Bestätigung in Textform des Auftragnehmers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Alle Preise basieren auf der zum Angebotszeitpunkt gültigen Nettopreisliste und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mwst.. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, und schließen Verpackung, Porto und Versicherung nicht ein. Erhöhen sich innerhalb von 3 Monaten nach der Auftragsannahme insbesondere die Kosten für Löhne, Material oder Fracht, so bleibt dem Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Verkaufspreise vorbehalten.

 

Angaben zu Montagekosten sind unverbindlich und basieren auf branchenüblichen Einbausituationen ohne Einsatz von Sonderwerkzeugen, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Montagemehraufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

3. Lieferung

Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass ein bestimmter Liefertermin verbindlich in Textform zugesagt ist. Gesonderte Entschädigungsansprüche bei Lieferterminüberschreitungen wird generell widersprochen, außer sie sind in Textform und auftragsbezogen zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart.

 

Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart. Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Auftragnehmers verladen worden ist. Das Entladen der Ware vom Fahrzeug hat generell durch den Auftraggeber zu erfolgen.

 

Beschädigungen oder Verlust der Ware sind bei Übergabe der Ware bzw. des Lieferscheins vom Auftragsnehmer in Textform zu dokumentieren und vom Auslieferer der Ware gegenzuzeichnen. Nachträgliche offensichtliche Mängelansprüche aus Lieferschäden können nicht anerkannt werden.

 

4. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden, soweit der Auftraggeber nicht mit der Begleichung von Warenforderungen in Verzug ist, 2 % Skonto gewährt.

 

5. Gewährleistung und Mängelbeseitigung

Offensichtliche Mängelansprüche können nur berücksichtigt werden, wenn die Mängelrüge in Textform mit genauer Beschreibung der Mängel spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware beim Auftragnehmer eingehen. Ansonsten gilt die Ware als einwandfrei abgenommen und später eingehende Beanstandungen können ohne Begründung abgelehnt werden. Andere Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung in Textform dem Auftragnehmer mitzuteilen. Eine Rücksendung beschädigter Ware an den Auftragnehmer ist nur statthaft, wenn dies vorher in Textform vereinbart worden ist.

 

Es wird keine Gewähr für die Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder unsachgemäße Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Pflege, fehlende oder fehlerhafte Wartung oder Inspektion, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Verschleiß durch Abnutzung, Verschleißteile, Vandalismus Schäden, natürliche Veränderungen der Werkstoffe wie z.B. Trockenrisse im Holz, sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

 

Abweichend von den gesetzlichen Fristen können gesonderte Garantieverlängerungen nur in Textform zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden.

 

Die gesetzlichen und die verlängerten Hesse Garantiezeiten beziehen sich ausschließlich auf Austausch des betroffenen schadhaften Bauteils oder Produktes. Weitergehende Ansprüche aus einem berechtigten Garantieanspruch, wie z.B. Ein- und Ausbaukosten oder Ausfallentschädigungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Mängelansprüche entfallen, bei unsachgemäßer Installation, Wartung, Pflege oder Nutzung der gelieferten Ware.

 

Berechtigte Gewährleistungs- oder Garantieansprüche sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach dessen Auftreten zur Kenntnis zu bringen. Es obliegt der Wahl des Auftragnehmers in welcher Art und Weise berechtigte Garantieansprüche erfüllt werden.

 

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Auftraggeber vor. Die Vorbehaltsgegenstände dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

 

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände zu verlangen.

 

Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

 

Alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrecht zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

 

7. Konstruktionsänderungen

Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Auftraggeber, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Entsprechendes gilt auch zum Vorbehalt bei Änderungen für eventuelle Verbesserungen. Zu technischen oder konstruktiven oder optischen Änderungen welche die Funktion der Ware nicht grundlegend verändert ist der Auftraggeber auch ohne gesonderte Information des Auftragnehmers jederzeit berechtigt.

 

8. Erfüllungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers - Stadtoldendorf - und für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers - Holzminden - zuständig.

 

9. Teilunwirksamkeit des Vertrages

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.